Diagnose Artikel 14
Blitz-Audit Ihrer Konformität mit Artikel 14: Überprüfung der bestehenden Prozesse, Register, Wareneingangskontrollen, Rückverfolgbarkeit. Identifizierung der Lücken und priorisierter Maßnahmenplan.
Sie vertreiben Medizinprodukte auf dem europäischen Markt. Die MDR macht Sie zu einem vollwertigen Wirtschaftsakteur, nicht zu einem bloßen Wiederverkäufer. Artikel 14 erlegt Ihnen Pflichten zur Überprüfung, Rückverfolgbarkeit und Meldung auf, die gegenüber einer zuständigen Behörde durchsetzbar sind. Viele Händler entdecken sie erst zum Zeitpunkt eines Audits. Nicht früher.
Artikel 2 Nr. 34 der MDR definiert den Händler als jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die kein Hersteller oder Importeur ist und ein Produkt bis zum Zeitpunkt seiner Inbetriebnahme auf dem Markt bereitstellt. Wenn Sie ein Medizinprodukt von einem in der EU niedergelassenen Hersteller oder Importeur kaufen und es im Gebiet der EU weiterverkaufen: Sie sind Händler. Wenn Sie es von einem außerhalb der EU niedergelassenen Hersteller kaufen: Sie sind Importeur.
MDCG 2021-27 Rev.1 (wird in einem neuen Tab geöffnet) klärt die Grenzen zwischen den Status. Im Zweifelsfall wird der Status fallweise anhand des physischen und vertraglichen Flusses bewertet.
| Pflicht | Detail |
|---|---|
| Überprüfung vor dem Inverkehrbringen (Art. 14 Abs. 2) | CE-Kennzeichnung angebracht, EU-Konformitätserklärung erstellt, Herstellerangaben gemäß Art. 10 Abs. 11 bereitgestellt (einschließlich der Gebrauchsanweisung), UDI zugewiesen sofern anwendbar, Importeur für eingeführte Produkte angegeben. Der Händler kann anhand einer repräsentativen Stichprobe vorgehen. |
| Lagerungs- und Transportbedingungen (Art. 14 Abs. 3) | Einhaltung der vom Hersteller festgelegten Bedingungen, solange das Produkt der Verantwortung des Händlers unterliegt. Bei temperaturempfindlichen Medizinprodukten: dokumentierte Kühlkette. |
| Mitwirkung bei Korrekturmaßnahmen (Art. 14 Abs. 4) | Falls ein in Verkehr gebrachtes Produkt sich als nicht konform erweist: unverzügliche Information des Herstellers, des Bevollmächtigten (EC REP) und des Importeurs. Mitwirkung bei Korrekturmaßnahmen, Rückrufen oder Rücknahmen vom Markt. Bei einer schwerwiegenden Gefahr: unverzügliche Information der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten. |
| Register von Beschwerden und Meldungen (Art. 14 Abs. 5) | Entgegennahme und unverzügliche Weiterleitung an den Hersteller, den Bevollmächtigten (EC REP) und den Importeur jeder Beschwerde oder Meldung eines Vorkommnisses von Angehörigen der Gesundheitsberufe, Patienten oder Anwendern. Führung eines Registers von Beschwerden, nicht konformen Produkten, Rücknahmen und Rückrufen vom Markt. Übermittlung an den Hersteller auf Anfrage. |
| Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden (Art. 14 Abs. 6) | Übermittlung an die zuständige Behörde auf Anfrage aller Informationen und Unterlagen, die zum Nachweis der Konformität erforderlich sind. Aktive Mitwirkung an allen Maßnahmen zur Beseitigung der von den in Verkehr gebrachten Produkten ausgehenden Risiken. |
| Aufbewahrung der Rückverfolgbarkeitsdaten (Art. 25) | Identifizierung jedes Wirtschaftsakteurs, dem der Händler ein Produkt geliefert hat, sowie jedes Akteurs, der es ihm geliefert hat. Bei implantierbaren Produkten: Erfassung und Aufbewahrung des UDI. Die Aufbewahrungsfristen gelten gemäß den Bestimmungen der Verordnung, je nach Art des Produkts. |
| Vermutung der Nichtkonformität (Art. 14 Abs. 2, Unterabsatz 3) | Falls der Händler der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein Produkt nicht konform ist: das Produkt nicht in Verkehr bringen, bevor es in Ordnung gebracht wurde, und den Hersteller, den Bevollmächtigten (EC REP) und den Importeur informieren. Bei einer schwerwiegenden Gefahr oder dem Verdacht eines gefälschten Produkts: Information der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Händler niedergelassen ist. |
Blitz-Audit Ihrer Konformität mit Artikel 14: Überprüfung der bestehenden Prozesse, Register, Wareneingangskontrollen, Rückverfolgbarkeit. Identifizierung der Lücken und priorisierter Maßnahmenplan.
Aufbau des Verfahrens zur Qualifizierung der vorgelagerten Hersteller und Importeure, der Wareneingangskontrollen der Medizinprodukte, des Beschwerderegisters.
Die ANSM oder eine andere zuständige Behörde der EU kann Sie auditieren. Wir bereiten Ihre Unterlagen vor und schulen Ihre Teams für das Verhalten im Audit.
Jahrespaket für das MDCG-Monitoring, Aktualisierung der Verfahren, Schulung der Vertriebs- und Logistikteams.